LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2014
L 15 SF 213/14
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 4; JVEG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 100/14

Wiedereinsetzung wegen verspäteter Geltendmachung einer Vergütungsforderung für die Erstellung eines GutachtensKeine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach dem JVEGBegriff des Vollbeweises

LSG Bayern, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 213/14

DRsp Nr. 2015/1252

Wiedereinsetzung wegen verspäteter Geltendmachung einer Vergütungsforderung für die Erstellung eines Gutachtens Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach dem JVEG Begriff des Vollbeweises

1. Eines Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht. 2. Vollbeweis bedeutet, dass die für die Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen. Erst wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung für das Vorliegen der Tatsachen sprechen, kann das Gericht diese Tatsachen als gegeben annehmen. Das Gericht muss vom Vorliegen der Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können. Bestehen noch Zweifel, die nicht ausgeräumt werden können, geht die Frage der Aufklärbarkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der einen Anspruch geltend macht. 3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen fremd. Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.

Tenor