ArbG Stuttgart, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 745/03
Wirksame Anordnung von Kurzarbeit aufgrund einer Dienstvereinbarung bei entsprechender Offenheit des Arbeitvertrages - unbestimmte Ermächtigung zu Kurzarbeit in Änderungs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag - Mitbestimmung des Personalrats bei Anordnung von Kurzarbeit
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 20 Sa 112/04
DRsp Nr. 2006/2870
Wirksame Anordnung von Kurzarbeit aufgrund einer Dienstvereinbarung bei entsprechender Offenheit des Arbeitvertrages - unbestimmte Ermächtigung zu Kurzarbeit in Änderungs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag - Mitbestimmung des Personalrats bei Anordnung von Kurzarbeit
1. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Kurzarbeit nicht ausgeschlossen, ist der Arbeitsvertrag in diesem Punkt tarifvertrags- und/oder dienstvereinbarungsoffen; unter dieser Voraussetzung ist eine individualrechtliche Wirkungsgrenze für die Regelung von Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung nicht feststellbar.2. Der in einem Änderungs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag bestimmten Ermächtigung zur Anordnung von Kurzarbeit kommt nicht die Rechtsqualität einer konstitutiven normativen Regelung der Einführung von Kurzarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1TVG zu, wenn der dort zum Ausdruck gebrachte und damit allein erhebliche Wille der Tarifvertragsparteien für eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Rechtsnorm nicht ausreicht. 3. Bei Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zu.