LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2013
6 Sa 237/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs 1 S. 2 Nr. 3; BPersVG § 69; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 4
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2214/11

Wirksame Befristung zur Vertretung aufgrund gedanklicher Zuordnung des Vertretungsbedarfs für eine abgeordnete Stammkraft in Mutterschutz und Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 237/13

DRsp Nr. 2013/25762

Wirksame Befristung zur Vertretung aufgrund gedanklicher Zuordnung des Vertretungsbedarfs für eine abgeordnete Stammkraft in Mutterschutz und Elternzeit

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers kann unter Rückgriff auf die Rechtsfigur der Vertretung in Form der gedanklichen Zuordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt sein, wenn die vertretene Stammkraft zwar im Vorfeld der Befristung innerhalb des Unternehmens abgeordnet war, der der Befristung zugrundeliegende Vertretungsbedarf jedoch infolge einer späteren Abwesenheit der Stammkraft aus anderen Gründen nach Beendigung der Abordnung (hier: Mutterschutz und Elternzeit) entstanden ist und daher kein identischer Anlass für die Ausübung der Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 1 Ca 2214/11 - vom 24. April 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs 1 S. 2 Nr. 3; BPersVG § 69; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.