ArbG Kaiserslautern, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2384/03
Wirksame betriebsbedingte Kündigung im Bereich der Stationierungsstreitkräfte - bindende Unternehmensentscheidung der US-Streitkräfte - abgestufte Darlegungslast bei gesundheitlichen Einschränkungen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 916/04
DRsp Nr. 2005/11968
Wirksame betriebsbedingte Kündigung im Bereich der Stationierungsstreitkräfte - bindende Unternehmensentscheidung der US-Streitkräfte - abgestufte Darlegungslast bei gesundheitlichen Einschränkungen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit
1. Im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen kann auch eine unternehmerische Entscheidung der Stationierungsstreitkräfte von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.2. Auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts (NTS) und des Zusatzabkommens-NTS sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein neu strukturierter Stellenplan der US-Streitkräfte als bindende "Unternehmerentscheidung" hinzunehmen; steht dem Entsendestaat die Befugnis zu, allein die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze zu bestimmen (Art. 56 Abs. 7 a ZA-NTS), kann seine Entscheidung nicht als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich angesehen werden.
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