LAG München - Urteil vom 20.03.2014
4 Sa 875/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13135/12

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

LAG München, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 875/13 - Aktenzeichen 4 Sa 1017/13

DRsp Nr. 2016/2679

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag Unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

1. Eine "einfache Differenzierungsklausel" normiert als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft. 2. Die Koalitionen sind bei der Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen für tariflich geregelte Ansprüche weitgehend frei; als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Differenzierungsklauseln gelten die Rechte der nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen ("negative Koalitionsfreiheit"). 3. Die "negative Koalitionsfreiheit" nichtorganisierter Beschäftigter wird durch eine einfache Differenzierungsklausel nicht beeinträchtigt, weil sich die Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien von Verfassungs und von Gesetzes wegen ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt und eine normative Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter grundsätzlich ausgeschlossen ist.