Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen arbeitgeberseitigen, ordentlichen Kündigung.
Der 39 Jahre alte Kläger trat mit Wirkung ab 01.03.2005 als Fertigungsleiter/Meister zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 3.500,00 EUR in die Dienste der Beklagten, bei der mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
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