LAG Köln - Urteil vom 17.08.2012
10 Sa 1347/11
Normen:
BetrVG § 21b; BetrVG § 102; BGB § 296; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6564/09

Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Verzugslohnansprüche

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1347/11

DRsp Nr. 2012/22661

Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Verzugslohnansprüche

1. Zum Restmandat des Betriebsrats für Kündigungen gegenüber den dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmern gemäß § 21 b BetrVG analog.2. Zur Darlegungslast für ein Leistungsunvermögen i. S. d. § 297 BGB.

1. Kündigt der bisherige Betriebsinhaber einem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Beschäftigungsbetriebes auf einen anderen Unternehmer widersprochen hat, mit der Begründung, nunmehr bestehe für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, so handelt es sich nicht um eine nach § 613a Abs. 4 BGB unzulässige Kündigung, sondern um eine nach § 1 KSchG zu beurteilende betriebsbedingte Kündigung aus sonstigen Gründen.2. Die Rechtsfolgen aus § 21b BetrVG finden analoge Anwendung, da sich das Restmandat des Betriebsrats funktional bezogen auf alle im Zusammenhang mit der Stilllegung sich ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bezieht, wozu neben dem Abschluss eines Sozialplans auch solche betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gehören, die sich daraus ergeben, dass trotz tatsächlicher Stilllegung des Betriebes noch nicht alle Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet sind und evtl. einzelne Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.