LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2002
10 Sa 1628/01
Normen:
LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 111
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2578/01

Wirksamkeit der Befristung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei unzutreffender Mitteilung des Eintrittsdatums an den Personalrat

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 1628/01

DRsp Nr. 2003/4748

Wirksamkeit der Befristung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei unzutreffender Mitteilung des Eintrittsdatums an den Personalrat

»1. Anträge des öffentlichen Arbeitgebers an den Personalrat (hier: Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Einstellung) unterliegen der Auslegung nach § 133 BGB. 2. Hat ein Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW die Zustimmung zu einer Befristung erteilt, ist die Befristung nicht deshalb unwirksam, weil ein falsches Eintrittsdatum (hier: 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 ABR 308/97 - BB 1998, 2419 = DB 1998, 2121 = NZA 1998, 1296)«

Normenkette:

LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 04.07.2001.

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt an Primarstufen.

Das beklagte Land stellte die Klägerin zunächst befristet als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 20 Unterrichtsstunden je Woche für die Zeit vom 27.11.2000 bis 21.12.2000 ein. Die Befristung erfolgte wegen des vorübergehenden Ausfalls (Mutterschutzfrist) der Lehrkraft S.. Am 15.12.2001 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum 15.02.2001 mit der gleichen Begründung.