LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2018
4 TaBV 111/18
Normen:
ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/17

Wirksamkeit der Verpflichtung zur Vorlage von Budgetabschlüssen des Betreibers von Krankenhäusern mit den Krankenkassen durch Einigungsstellenspruch

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 111/18

DRsp Nr. 2018/18715

Wirksamkeit der Verpflichtung zur Vorlage von Budgetabschlüssen des Betreibers von Krankenhäusern mit den Krankenkassen durch Einigungsstellenspruch

Eine Einigungsstelle ist gem. § 109 BetrVG zuständig, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens i.S. von § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wurde und eine Einigung hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zustande kommt. Dies gilt auch für die vom Wirtschaftsausschuss begehrte Vorlage von Budgetabschlüssen eines Betreibers von Krankenhäusern mit den gesetzlichen Krankenkassen.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14.12.2017 - 4 BV 14/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 100;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. In der Beschwerdeinstanz ist die Wirksamkeit des Spruchs nur noch insoweit im Streit, als die Arbeitgeberin verpflichtet worden ist, die Budgetabschlüsse der Arbeitgeberin mit den Krankenkassen für die Jahre 2015 und 2016 vorzulegen.