LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2015
12 TaBV 48/15
Normen:
§ 1 Abs. 1 AÜG; §§ 5 Abs. 1, 7 Satz 2, 87, 99 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 115/14

Wirksamkeit der Wahl eines Betriebsrats der Mitglieder der DRK-Schwesternschaften

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 12 TaBV 48/15

DRsp Nr. 2015/18372

Wirksamkeit der Wahl eines Betriebsrats der Mitglieder der DRK-Schwesternschaften

1. Es ist nicht offenkundig, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaften keine Arbeitnehmer sind. Eine von diesen durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.2. Jedenfalls solange nicht rechtskräftig über die Anfechtung der von den Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft durchgeführten Betriebsratswahl entschieden ist, stehen dem gewählten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG zu. Ist ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat gewählt, wird in diesem Fall fingiert, dass in dem Betrieb, dessen Mitglieder der DRK-Schwesternschaft den Betriebsrat gewählt haben, die für § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 20.03.2015 - 3 BV 115/14 - abgeändert und der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 1 AÜG; §§ 5 Abs. 1, 7 Satz 2, 87, 99 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) bei der Versetzung des Mitglieds des Antragstellers W. als Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

1. 2. a) b)