LAG Hamm - Urteil vom 08.08.2014
13 Sa 1626/13
Normen:
§ 79 Abs. 4 BPersVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 664/12

Wirksamkeit einer Änderungskündigung betreffend die Arbeitsbedingungen eines zivilen Arbeitnehmers der britischen Streitkräfte

LAG Hamm, Urteil vom 08.08.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 1626/13

DRsp Nr. 2014/14937

Wirksamkeit einer Änderungskündigung betreffend die Arbeitsbedingungen eines zivilen Arbeitnehmers der britischen Streitkräfte

1. Die Beteiligung einer unzuständigen Personalvertretung führt zur Unwirksamkeit einer gleichwohl erklärten Kündigung. 2. Eine neu gewählte Personalvertretung ist für die Beteiligung nicht zuständig, wenn die Wahl als nichtig einzustufen ist, weil die zuvor gewählte Betriebsvertretung unverändert fortbestand, da sie nicht wirksam zurückgetreten war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.10.2013 - 4 Ca 664/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 21.02.2012 rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 79 Abs. 4 BPersVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Änderung von Arbeitsbedingungen im Wege einer Änderungskündigung.