LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.01.2024
3 TaBV 9/23
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 3 S. 1; WO § 13; SächsCoronaSchVO § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/22

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Anforderungen einer öffentlichen Stimmauszählung im Rahmen einer Betriebsratswahl; Zurverfügungstellung eines ausreichenden Platzangebots für Interessierte der Auszählung beizuwohnen unter den Bedingungen der Einhaltung des Corona-begingten Mindestabstandes

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 9/23

DRsp Nr. 2024/4058

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Anforderungen einer öffentlichen Stimmauszählung im Rahmen einer Betriebsratswahl; Zurverfügungstellung eines ausreichenden Platzangebots für Interessierte der Auszählung beizuwohnen unter den Bedingungen der Einhaltung des Corona-begingten Mindestabstandes

Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 7. und 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.11.2022 - 4 BV 4/22 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 7. und 8. zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 3 S. 1; WO § 13; SächsCoronaSchVO § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 7. (im Folgenden = Arbeitgeberin) betreibt mit ca. 11.500 Arbeitnehmer/innen in ... ein Werk zur Herstellung von Automobilen. Der Beteiligte zu 8. (im Folgenden = Betriebsrat) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte 37köpfige Betriebsrat.