LAG Hamm - Urteil vom 11.12.2014
15 Sa 1267/14
Normen:
Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 75 Abs. 1, 2 Satz 1, 88 BetrVG; § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB; Ziff. 14 Allg. Dienstordnung (ADO) des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes e.V.;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 187/14

Wirksamkeit einer Bindungsklausel in einer Betriebsvereinbarung über die Leistung einer Sonderzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1267/14

DRsp Nr. 2015/4541

Wirksamkeit einer Bindungsklausel in einer Betriebsvereinbarung über die Leistung einer Sonderzahlung

Soll eine Sonderzuwendung schon nach der insoweit abgeschlossenen Betriebsvereinbarung die bisherige und die zukünftige Betriebstreue eines Arbeitnehmers honorieren und ergeben sich aus dem Zusammenhang der Regelungen auch keine Anhaltspunkte, dass mit ihr eine Arbeitsleistung vergütet werden soll, so begegnet eine Bindungsklausel, wonach die Sonderzuwendung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer dem Betrieb am 31.03. des folgenden Jahres noch angehört, keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.08.2014 - 2 Ca 187/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 75 Abs. 1, 2 Satz 1, 88 BetrVG; § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB; Ziff. 14 Allg. Dienstordnung (ADO) des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes e.V.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2013.