LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2018
7 Sa 792/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 365
AuR 2018, 542
AuR 2019, 88
BB 2020, 440
EzA-SD 2019, 10
NZA-RR 2019, 71
ZIP 2019, 686
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4824/16

Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses bei einer mehr als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 792/17

DRsp Nr. 2018/16798

Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses bei einer mehr als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung

Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch dann unwirksam sein, wenn zwischen einer Vorbeschäftigung und dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt (BVerfG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BrR 1375/14). Liegt zwischen den Befristungen ein Zeitraum von fünf Jahren, ist keine "sehr lange" zurückliegende Vorbeschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG gegeben. Ein Vertrauensschutz auf die geänderte Rechtsprechung des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre besteht nicht, weil es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger keine langjährige und gesicherte Rechtsprechung in diesem Sinne gab.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.2017, 9 Ca 4824/16, abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 11.11.2011 vereinbarten Befristung am 14.11.2013 beendet worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Küchenmeister weiter zu beschäftigen.

II. III.