LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.03.2014
21 TaBV 6/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 34 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 83
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 78/13

Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen zur namentlichen Bestellung von KommunikationsbeauftragtenUnbegründete Feststellungsanträge von Betriebsratsmitgliedern zur Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen bei unzureichenden Darlegungen tatsächlicher Anhaltspunkte für einer Verlagerung der Betriebsratstätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 21 TaBV 6/13

DRsp Nr. 2014/18195

Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen zur namentlichen Bestellung von Kommunikationsbeauftragten Unbegründete Feststellungsanträge von Betriebsratsmitgliedern zur Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen bei unzureichenden Darlegungen tatsächlicher Anhaltspunkte für einer Verlagerung der Betriebsratstätigkeit