LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.11.2009
6 Ta 232/09
Normen:
ZPO § 122; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2268/06

Wirkung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 232/09

DRsp Nr. 2010/8081

Wirkung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, entfallen die Vergünstigungen des § 122 ZPO; als Antragstellerin der Instanz schuldet die Klägerin daher alle ungedeckten Kosten.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.09.2009 - 6 Ca 2268/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 122; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Eine erste von der Beschwerdeführerin im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren eingelegte Beschwerde führte zur teilweisen Abänderung der mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 7.10.2008 - nachträglich getroffenen Zahlungsbestimmung auf verminderte monatliche Raten in Höhe von 37,50 € ab 15.11.2008. Maßgeblich für die Reduzierung war die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzahlung von Beerdigungskosten an ein Beerdigungsinstitut und die Stadt, die zu einem damals berücksichtigungsfähigen Einkommen für die Ratenfestsetzung von 250,49 € führte (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2008 - 6 Ta 215/08 - (Bl. 49 - 51 d. A. d. Beiheftes) Bezug.