BVerwG - Urteil vom 24.08.1990
8 C 71.89
Normen:
BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 2 ; BSHG § 31 Abs. 4 ; WoGG § 12 Abs. 2 S. 2 § 41 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 3049
NVwZ 1991, 677
ZfSH/SGB 1990, 654
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VG 3681/87
OVG Hamburg, vom 14.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen I 93/88

Wohngeld und Ausbildungsförderungsg

BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 - Aktenzeichen 8 C 71.89

DRsp Nr. 2005/15522

Wohngeld und Ausbildungsförderungsg

»1. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG 1985 scheiden alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen - in welcher Höhe auch immer - ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht (wie Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 -BverwGE 85, 314 -).« 2. Der Begriff der Werbungskosten geht im Wohngeldrecht über den gleichen Begriff im Einkommensteuerrecht hinaus. Im Wohngeldrecht können als Werbungskosten je nach den Umständen des Einzelfalls u.a. anerkannt werden auch Kosten, die einem Studenten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an Vorlesungstagen zur Hochschule entstehen, sowie Gewerkschaftsbeiträge eines Studenten, der Ausbildungsförderung von einem von den Gewerkschaften getragenen Begabtenförderungswerk erhält.«

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 2 ; BSHG § 31 Abs. 4 ; WoGG § 12 Abs. 2 S. 2 § 41 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand: