Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 geändert und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Kunz, Bernkastel-Kues, ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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