LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2021
10 Sa 403/21 SK
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1022/18

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren Bau für ein Unternehmen der Bestandspflege von Immobilien DritterFacilitymanagement als Tätigkeit im BaugewerbeEinordnung von MischbetriebenZuordnung von Reparaturtätigkeiten für Baugewerbe unabhängig einer Geringfügigkeitsschwelle

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 403/21 SK

DRsp Nr. 2022/8698

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren Bau für ein Unternehmen der Bestandspflege von Immobilien Dritter Facilitymanagement als Tätigkeit im Baugewerbe Einordnung von Mischbetrieben Zuordnung von Reparaturtätigkeiten für Baugewerbe unabhängig einer Geringfügigkeitsschwelle

1. Tätigkeiten, die im Rahmen von sog. „Facilitymanagement“ bei der Renovierung von Wohnungen bei einem Mieterwechsel erbracht werden, unterfallen grundsätzlich § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Die Norm des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ist nicht in der Weise einschränkend auszulegen, dass sie „Kleinreparaturen“ nicht erfassen will. Erfasst werden z.B. auch „kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern und Lampen“ (Anschluss an BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 24, NZA 2019, 1508). Eine Geringfügigkeitsschwelle ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.