LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2015
L 7 AS 2005/15 B ER u. L 7 AS 2006/15 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 4496/15

Zahlung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB IIVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesAnspruch des Antragstellers auf rechtliches GehörFristgemäße Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfüllung einer gerichtlich geforderten MitwirkungshandlungSozialgerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 2005/15 B ER u. L 7 AS 2006/15 B

DRsp Nr. 2016/89

Zahlung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör Fristgemäße Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfüllung einer gerichtlich geforderten Mitwirkungshandlung Sozialgerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts

Will das Sozialgericht einen Anordnungsgrund wegen des fruchtlosen Ablaufs einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist verneinen, ist es verpflichtet sicherzustellen, dass die Fristsetzung den Antragsteller zu einem Zeitpunkt erreicht hat, zu dem die Erfüllung der geforderten Mitwirkungshandlungen noch fristgemäß möglich und zumutbar war.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.11.2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.