LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2024
L 4 AS 491/21
Normen:
§ 7 Abs. 4a SGB II a.F. ;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2182/15

Bewilligung des Regelbedarfs bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Ausschlussgrund bei einem Aufenthalt außerhalb der örtlichen Umgebung des Arbeitsamts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 491/21

DRsp Nr. 2024/4883

Bewilligung des Regelbedarfs bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Ausschlussgrund bei einem Aufenthalt außerhalb der örtlichen Umgebung des Arbeitsamts

Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter hat keinen Leistungsanspruch, wenn davon auszugehen ist, dass er sich nicht in seinem Wohnsitz aufhält, beispielsweise weil die Unterkunft unbewohnbar erscheint, und so für den entsprechenden Grundsicherungsträger nicht erreichbar ist. Unerheblich ist, ob der Grundsicherungsträger weiß, wo sich der Leistungsberechtigte aufhält.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 7 Abs. 4a SGB II a.F. ;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt vom Beklagten und Berufungsgegner (im Folgenden: Beklagter) die Bewilligung des Regelbedarfs bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016.