LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2024
L 7 AS 2922/23
Normen:
SGG § 65a;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1449/23

Unzulässigkeit einer wegen Nichteinreichung in der korrekten elektronischen Form in einem Verfahren wegen Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 2922/23

DRsp Nr. 2024/4642

Unzulässigkeit einer wegen Nichteinreichung in der korrekten elektronischen Form in einem Verfahren wegen Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger steht im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. nunmehr Bürgergeld nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 und änderte diese mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2022 in der Höhe aufgrund der Einführung des Bürgergeldes ab dem 1. Januar 2023 ab. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte dabei jeweils u.a. eine Grundmiete von 376,65 Euro. Am 19. Dezember 2022 legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 mittels einfacher E-Mail Widerspruch ein, da die Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung 2023 höher seien und die berücksichtige Miete nicht der Realmiete von 450 Euro entspreche.