LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2014
L 6 SB 4253/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 118; ZPO § 407a;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 318/12

Zuerkennung des Merkzeichens Bl - Blindheit zur Feststellung einer Behinderung; Beachtung der Leitlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft; Zulässigkeit der Mitarbeit eines weiteren Arztes an einem augenärztlichen Gutachten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 6 SB 4253/13

DRsp Nr. 2015/6378

Zuerkennung des Merkzeichens Bl - Blindheit zur Feststellung einer Behinderung; Beachtung der Leitlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft; Zulässigkeit der Mitarbeit eines weiteren Arztes an einem augenärztlichen Gutachten

Die Leitlinien der Deuteschen Ophtalmologischen Gesellschaft sind bei der Prüfung der Blindheit oder einer vergleichbaren Störung des Sehvermögens zu beachten. Wenn eine angebliche drastische Verschlechterung des Sehvermögens nicht auf einer objektiveirbaren Änderung der Augenerkrankung beruht, sondern der Sachverständige sich allein auf die Angaben des Klägers stützt, ohne dies nachvollziehbar festzustellen, so hat dies keinen ausreichenden Beweiswert. Die Grenzen einer erlaubten Mitarbeit eines weiteren Arztes an einem augenärztlichen Gutachten sind nicht überschritten, wenn der beauftragte Sachverständige die Arbeit selbst nachvollzieht und sich zu eigen macht, insbesondere die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 118; ZPO § 407a;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit) vorliegen.