Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 27.09.2011 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 02.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2009 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin für die Zeit von August 2008 bis Mai 2012 die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "H" festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/4 zu erstatten.
Streitig ist die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" (Hilflosigkeit).
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