LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2014
L 3 SB 238/11
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 S. 3; EStG § 33b Abs. 6 S. 4; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 15; SGB IX § 69 Abs. 4; VersMedV Anlage Teil A Nr. 4; VersMedV Anlage Teil A Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 513/09

Zuerkennung des Nachteilsausgleichs H - Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht bei Kindern; Einbeziehung von Vojta-Übungen sind in die Bewertung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 3 SB 238/11

DRsp Nr. 2014/14696

Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" - Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht bei Kindern; Einbeziehung von Vojta-Übungen sind in die Bewertung

Beim Nachteilsausgleich "H" bei Kindern ist der Zeitaufwand für die Bewegungstherapie nach Vojta zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 27.09.2011 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 02.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2009 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin für die Zeit von August 2008 bis Mai 2012 die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "H" festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/4 zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 S. 3; EStG § 33b Abs. 6 S. 4; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 15; SGB IX § 69 Abs. 4; VersMedV Anlage Teil A Nr. 4; VersMedV Anlage Teil A Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" (Hilflosigkeit).