LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.11.2007
6 TaBV 34/07
Normen:
BGB § 130 ; BetrVG § 26 Abs. 2 Satz 2 § 99 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 13/06

Zugang der Einstellungsanhörung durch Einwurf in Briefkasten des Betriebsrats - Arbeitnehmerüberlassung durch personenidentische Personaldienstleistungsgesellschaft - keine Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebes bei Eingruppierung eines Leiharbeitnehmers trotz eines Verstoßes gegen Gleichstellungsgebot durch Verleiher

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 34/07

DRsp Nr. 2008/9653

Zugang der Einstellungsanhörung durch Einwurf in Briefkasten des Betriebsrats - Arbeitnehmerüberlassung durch personenidentische Personaldienstleistungsgesellschaft - keine Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebes bei Eingruppierung eines Leiharbeitnehmers trotz eines Verstoßes gegen Gleichstellungsgebot durch Verleiher

»1. § 130 BGB findet auch im Rahmen des § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG Anwendung; mit Einwurf eines Anhörungsschreiben in den Briefkasten des Betriebsrates geht dieses zu und wird die Frist des § 99 Abs.3 BetrVG in Gang gesetzt.2. Arbeitnehmerüberlassung durch eine Personaldienstleistungsgesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich Personalleiter des einzigen Entleiherbetriebes ist und deren Gesellschafter identisch mit denen dieses Entleiherbetriebes sind, stellt keinen Umgehungstatbestand dar und ist zulässig.3. Der Entleiher wird auch dann nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 9 Nr. 2 AÜG verletzt.4. Dem Entleiherbetriebsrat steht auch dann kein Mitbestimmungsrecht zur Eingruppierung des Leiharbeitnehmers zu, wenn der Verleiher das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG verletzt.«

Normenkette:

BGB § ;