LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.11.2009
9 TaBV 241/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 BV 1/08 - 28.8.2008,

Zugang des Betriebsrats zum betriebsinternen Netzwerk der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 241/08

DRsp Nr. 2010/12528

Zugang des Betriebsrats zum betriebsinternen Netzwerk der Arbeitgeberin

1. Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG beanspruchen, dass im Rahmen seines Aufgabengebietes liegende Veröffentlichungen von der Arbeitgeberin in das betriebsinterne Intranet gestellt werden. 2. Die Arbeitgeberin kann Veröffentlichungen des Betriebsrats, die keinen strafbaren Inhalt haben und die auch keine grobe Störung des Betriebsfriedens enthalten, nicht verweigern. Sie ist zur Vorzensur nicht berechtigt. 3. Der Betriebsrat kann auch beanspruchen, dass seine Veröffentlichungen im "Newsticker" des Intranets aufgeführt werden. 4. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen selbst verwalteten Zugang zum Intranet.

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 28. August 2008 - 2 BV 1/08 - teilweise abgeändert:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, Mitteilungen des Beteiligten zu 1), die sich auf seinen Aufgabenbereich und seine Zuständigkeit als Betriebsrat beziehen, im betrieblichen Intranet (Betriebsratsseite und Newsticker) innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die darüber hinausgehenden Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;