LSG Sachsen - Urteil vom 21.07.2015
5 RS 668/14
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 1086/13

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 5 RS 668/14

DRsp Nr. 2015/13813

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2014 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2013 verurteilt, für die Jahre 1985 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:

Für das Jahr:

1985 425 Mark
1986 699 Mark
1987 758 Mark
1988 819 Mark
1989 821 Mark
1990 849 Mark

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.