I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2014 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2013 verurteilt, für die Jahre 1985 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:
Für das Jahr:
1985 | 425 Mark |
1986 | 699 Mark |
1987 | 758 Mark |
1988 | 819 Mark |
1989 | 821 Mark |
1990 | 849 Mark |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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