LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.06.2016
17 TaBV 6/15
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2036
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 39/15

Zulässiger Widerantrag der Arbeitgeberin auf negative Feststellung einer Kostenübernahmepflicht für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als SachverständigenOffensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung des Betriebsrats im Streit um Mitbestimmungsrechte in einer bestimmten Angelegenheit unter Hinzuziehung eines anwaltlichen Sachverständigen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 17 TaBV 6/15

DRsp Nr. 2016/12695

Zulässiger Widerantrag der Arbeitgeberin auf negative Feststellung einer Kostenübernahmepflicht für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als SachverständigenOffensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung des Betriebsrats im Streit um Mitbestimmungsrechte in einer bestimmten Angelegenheit unter Hinzuziehung eines anwaltlichen Sachverständigen

Leitet der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, hinsichtlich dessen der Arbeitgeber der Auffassung ist, es sei von vornherein offensichtlich aussichtlos, ist ein Widerantrag des Arbeitgebers festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, den Betriebsrats von den Rechtsanwaltsgebühren dieses Beschlussverfahren freizustellen, grundsätzlich zulässig, wenn der Betriebsrat sich eines solchen Freistellungsanspruchs berühmt. Eine derartige Feststellung läuft nicht "auf eine im Beschlussverfahren unzulässige Kostenentscheidung hinaus" (aA LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 - 5 TaBV 32/09).

Tenor

1.

Der Beteiligte zu 1. wird der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2015 - 23 BV 39/15 - für verlustig erklärt, soweit sich diese gegen die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1. richtete. Insoweit wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

2. 3.