LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2015
9 TaBV 86/14
Normen:
§ 80 Abs. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 167/14

Zulässiges Rechtsschutzziel für Anträge des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 86/14

DRsp Nr. 2015/8263

Zulässiges Rechtsschutzziel für Anträge des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1) Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren nicht die Feststellung eines zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisses verlangen, sondern nur eigene betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche verfolgen. Entscheidend ist, ob der Betriebsrat ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert oder sich eigener Rechte berühmt, deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Mit der Feststellung von Zeitgutschriften für die Mitarbeiter anlässlich des Sturms "Ela" begehrt der Betriebsrat hier zulässiger Weise die Anwendung der Betriebsvereinbarung auf einen konkreten Fall.2) Unter Zugrundelegung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen erfasst der Begriff der "Naturkatastrophe" in der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1998 auch das sog. "Wegerisiko". Zudem ist der Sturm Ela vom 09.06.2014 auch eine Naturkatastrophe im Sinne der Betriebsvereinbarung.

Tenor

1. 2.