LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2014
L 15 SF 293/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 69 a Abs. 2 S. 1; GKG § 69 a Abs. 4 S. 1; JVEG § 4a Abs. 2 S. 5;

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 293/14

DRsp Nr. 2014/18613

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 2 S. 5 JVEG entspricht, weil mit der Anhörungsrüge nur Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die bereits in der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 69 a Abs. 2 S. 1; GKG § 69 a Abs. 4 S. 1; JVEG § 4a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Mit am 11.10.2014 zugestelltem Beschluss vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 zurück.