Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit am 11.10.2014 zugestelltem Beschluss vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 zurück.
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