Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt in einem Klageverfahren und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Verrechnung einer Forderung mit der von der Antragsgegnerin gewährten Rente.
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