LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.05.2011
L 5 R 86/11 B ER
Normen:
GVG § 17a Abs. 5; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB VI § 35; SGB XII § 24 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 630
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 26/11

Zulässigkeit der Auf- und Verrechnung bei Rentenempfängern im Ausland; Beachtung von Hilfebedürftigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen L 5 R 86/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9567

Zulässigkeit der Auf- und Verrechnung bei Rentenempfängern im Ausland; Beachtung von Hilfebedürftigkeit

1. Die Vorschriften über Auf- und Verrechnung finden auch auf Rentenempfänger im Ausland Anwendung. 2. Für die Frage der Hilfebedürftigkeit kann dabei gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII auf die besonderen Verhältnisse des Auslands abgestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 5; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB VI § 35; SGB XII § 24 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt in einem Klageverfahren und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Verrechnung einer Forderung mit der von der Antragsgegnerin gewährten Rente.