LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.11.2017
L 15 AS 322/16
Normen:
SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 -3; ZPO § 127 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 2143/12

Zulässigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei wahrheitswidriger Verneinung der Mitgliedschaft in einem SozialverbandZuständigkeit des Berufungsgerichts

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 15 AS 322/16

DRsp Nr. 2018/4270

Zulässigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei wahrheitswidriger Verneinung der Mitgliedschaft in einem Sozialverband Zuständigkeit des Berufungsgerichts

1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, wenn der Kläger eine bestehende Mitgliedschaft in einem Sozialverband, die kostengünstigen Rechtsschutz anbietet, wahrheitswidrig verneint. Der mit der Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung befugten Sozialverband verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Angelegenheiten stellt einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigeren Rechtsschutz dar. 2. In einem solchen Fall liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor, da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. 3. Soweit das Hauptsacheverfahren noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, ist für die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch für die erste Instanz gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO das Berufungsgericht zuständig.

1. Eine PKH-Aufhebung nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt anders als die Aufhebung gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Verschulden des PKH-Antragstellers nicht voraus.