LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2014
2 Sa 460/14
Normen:
BEEG § 21 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 265/13

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin wegen Vertretung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 460/14

DRsp Nr. 2016/13595

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin wegen Vertretung

Orientierungssätze: Rechtswirksame Elternzeitvertretung im Schulbereich und abgelehnter institutioneller Rechtsmissbrauch nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (Gesamtbefristungsdauer von unter sieben Jahren bei insgesamt neun Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses).

1. Ein zur Befristung eines Arbeitsvertrages erforderlicher sachlicher Grund liegt nach §§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BEEG vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird (BAG - 7 AZR 783/10 - 18.07.2012; BAG - 7 AZR 443/09 - 18.07.2012). 2. Eine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsbefristung liegt nicht vor, wenn die Gesamtdauer insgesamt 11 geschlossene Arbeits- bzw. Änderungsverträge eine Gesamtdauer von sieben Jahre nicht überschreitet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014 . Aktenzeichen 10 Ca 265/13 . wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.