LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2014
2 Sa 794/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 283/13

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin wegen Vertretung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 794/14

DRsp Nr. 2016/13597

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin wegen Vertretung

Orientierungssätze: Einzelfall einer wirksamen (unmittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da trotz zwischen den Parteien insgesamt abgeschlossener 13 Arbeits-/Änderungsverträgen in knapp sieben Jahren ein institutioneller Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen war.

1. Ein zur Befristung eines Arbeitsvertrages erforderlicher sachlicher Grund liegt nach §§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BEEG vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird (BAG - 7 AZR 783/10 - 18.07.2012; BAG - 7 AZR 443/09 - 18.07.2012). 2. Eine missbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsbefristung liegt nicht vor, wenn die Gesamtdauer insgesamt 13 geschlossene Arbeits- bzw. Änderungsverträge eine Gesamtdauer von sieben Jahre nicht überschreitet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. Mai 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 283/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.