LAG Köln - Urteil vom 23.08.2002
11 Sa 419/02
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9552/01

Zulässigkeit der Berufung; Beschwer; Auflösungsantrag

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 419/02

DRsp Nr. 2003/9537

Zulässigkeit der Berufung; Beschwer; Auflösungsantrag

»Die Berufung des erstinstanzlich im Kündigungsschutzprozess unterlegenen Arbeitgebers allein mit dem Ziel, in der II. Instanz erstmals einen Auflösungsantrag zu stellen, ist unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien - nämlich die beklagte AG, die in Köln ein Hotel betreibt sowie der von ihr seit Oktober 2000 als "Banketthelfer" beschäftigte Kläger - streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung vom 19. 09. 2001 zum 31. 10. 2001. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Versäumnisurteil vom 30. 10. 2001 stattgegeben und dieses durch streitiges Urteil vom 04. 12. 2001 aufrechterhalten; zugleich hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Restlohnes für Oktober 2001 in Höhe von 2.450,- DM brutto abzüglich 249,57 DM netto verurteilt. Gegen das Urteil hat die Beklagte unter Hinweis auf Verfehlungen des Klägers am 07. 09. 2001 und vom 23. 01. 2002 bis 05. 06. 2002 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 31. 10. 2001 gegen Festsetzung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

Im heutigen Termin hat die Beklagte ihren Berufungsantrag erweitert; sie beantragt nunmehr,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;