Die Parteien - nämlich die beklagte AG, die in Köln ein Hotel betreibt sowie der von ihr seit Oktober 2000 als "Banketthelfer" beschäftigte Kläger - streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung vom 19. 09. 2001 zum 31. 10. 2001. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Versäumnisurteil vom 30. 10. 2001 stattgegeben und dieses durch streitiges Urteil vom 04. 12. 2001 aufrechterhalten; zugleich hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Restlohnes für Oktober 2001 in Höhe von 2.450,- DM brutto abzüglich 249,57 DM netto verurteilt. Gegen das Urteil hat die Beklagte unter Hinweis auf Verfehlungen des Klägers am 07. 09. 2001 und vom 23. 01. 2002 bis 05. 06. 2002 Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 31. 10. 2001 gegen Festsetzung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.
Im heutigen Termin hat die Beklagte ihren Berufungsantrag erweitert; sie beantragt nunmehr,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
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