LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2002
18 (2) Sa 900/02
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 11 Abs. 2 ; BGB § 249 (a.F.) ; BGB § 284 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 287 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 348
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1526/01

Zulässigkeit der Berufung, Beschwer des Berufungsklägers, Identität des Streitgegenstands, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Verzug, Unmöglichkeit, Schadensersatz

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 18 (2) Sa 900/02

DRsp Nr. 2003/9500

Zulässigkeit der Berufung, Beschwer des Berufungsklägers, Identität des Streitgegenstands, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Verzug, Unmöglichkeit, Schadensersatz

»1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist das Erfüllungssurrogat für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu verwirklichenden Urlaubs. Er ist Entgelt für den nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritts. 2. Hat ein Arbeitnehmer den Urlaubsentgeltanspruch für erteilten und gewährten Urlaub gerichtlich geltend gemacht, so ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn sich ein Teil des gewährten Urlaubs durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umwandelt. 3. Befand sich der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Zeit des gewährten Urlaubs nach § 11 Abs. 2 BUrlG, § 284 Abs. 2 BGB a.F. in Verzug, so bedarf es keiner weiteren Inverzugsetzung zur Bewirkung des Verzugs für den Abgeltungsanspruch.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 11 Abs. 2 ; BGB § 249 (a.F.) ; BGB § 284 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 287 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.