LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.12.2014
L 8 SO 156/14
Normen:
SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 73/13

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X; Unbeachtlichkeit der gewählten Klageart

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 156/14

DRsp Nr. 2015/4965

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X; Unbeachtlichkeit der gewählten Klageart

1. Bei einer Untätigkeitsklage i.S. des § 88 SGG ist bei der für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels auf das mit dem bis Klageerhebung nicht beschiedenen Antrag bzw. Widerspruch verfolgte Ziel abzustellen. 2. Nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG muss der umstrittene Verwaltungsakt nicht unmittelbar zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führen, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein. 3. Damit sind nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen, also auch Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X, weil allein das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgebend ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 88;

Gründe: