LAG Hamm - Beschluss vom 20.01.2006
10 TaBV 144/05
Normen:
ZPO § 256 § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 10 § 83 Abs. 3 § 89 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 223/04

Zulässigkeit der Beschwerde im Beschlussverfahren ohne ausdrücklichen Beschwerdeantrag Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrats; Beteiligung der Betriebsräte bei Beauftragung des Gesamtbetriebsrats; Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kontrollen durch Testkäufer; Ordnung des Betriebes; Betriebsbuße

LAG Hamm, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 144/05

DRsp Nr. 2006/10907

Zulässigkeit der Beschwerde im Beschlussverfahren ohne ausdrücklichen Beschwerdeantrag Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrats; Beteiligung der Betriebsräte bei Beauftragung des Gesamtbetriebsrats; Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kontrollen durch Testkäufer; Ordnung des Betriebes; Betriebsbuße

Normenkette:

ZPO § 256 § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 10 § 83 Abs. 3 § 89 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsvereinbarung im Wege der Nachwirkung weiterhin gilt.

Die Arbeitgeberin - Beteiligte zu 4. - betreibt in Reisezügen der D4xxxxxxx B3xx den Service für die Reisenden, und zwar im Wesentlichen im Auftrag der D1-A3xxxxxxxxxx GmbH, einer Tochter der D4xxxxxxx B3xx AG. Die Arbeitgeberin unterhält dabei Niederlassungen in D2xxxxxx, H1xxxxx, B4xxxx, M4xxxxx und D5xxxxx; sie beschäftigt insgesamt ca. 1700 Arbeitnehmer. Züge, die die Arbeitgeberin bewirtschaftet, werden auch mit Arbeitnehmern verschiedener Niederlassungen besetzt.