Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.10.2013 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Höhe der Pflichtbeiträge, die der Beschwerdeführer als versicherungspflichtiger Selbstständiger für die Monate Januar bis April 2013 zu entrichten hat.
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