LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2014
L 19 R 1118/13 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 805/13

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulassung der Berufung; Berücksichtigung von Beiträgen bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen L 19 R 1118/13 B ER

DRsp Nr. 2015/2842

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulassung der Berufung; Berücksichtigung von Beiträgen bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

1. Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bindet das Beschwerdegericht nicht und kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.10.2013 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Höhe der Pflichtbeiträge, die der Beschwerdeführer als versicherungspflichtiger Selbstständiger für die Monate Januar bis April 2013 zu entrichten hat.