BVerwG - Beschluss vom 16.12.2010
6 PB 18.10
Normen:
BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2765/08
OVG Niedersachsen, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 17 LP 11/08

Zulässigkeit der Klage eines Berufsverbandes für die Soldaten der Bundeswehr hinsichtlich einer Feststellung der Möglichkeit der Einbeziehung von Soldaten in eine Personalratswahl

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 PB 18.10

DRsp Nr. 2011/818

Zulässigkeit der Klage eines Berufsverbandes für die Soldaten der Bundeswehr hinsichtlich einer Feststellung der Möglichkeit der Einbeziehung von Soldaten in eine Personalratswahl

Ein Berufsverband für die Soldaten der Bundeswehr ist nicht berechtigt, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, dass in eine Personalratswahl bei einer militärischen Dienststelle Soldaten einer bestimmten Untergliederung einzubeziehen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Rügen des Antragstellers sind unbegründet, soweit sie sich darauf beziehen, dass das Oberverwaltungsgericht das streitige Begehren wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen hat.

a)

Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

aa)