LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.11.2017
3 Ta 166/17
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 2a Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 80 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 3/17

Zulässigkeit des Beschlussverfahrens für Leistungsansprüche der Betriebsratsmitglieder bei verweigerter Freistellung für einzelne BetriebsratstätigkeitenKammerbeschluss zur richtigen Verfahrensart

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 3 Ta 166/17

DRsp Nr. 2018/8873

Zulässigkeit des Beschlussverfahrens für Leistungsansprüche der Betriebsratsmitglieder bei verweigerter Freistellung für einzelne Betriebsratstätigkeiten Kammerbeschluss zur richtigen Verfahrensart

Beruft sich ein Betriebsratsmitglied für einen Leistungsanspruch in zulässiger Weise auf eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage, ist das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart, auch wenn eine individualrechtliche Anspruchsgrundlage möglich wäre.

1. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG gelten die §§ 17 - 17b GVG für die Zulässigkeit der Verfahrensart unter anderem mit der Maßgabe entsprechend, dass der Beschluss gemäß § 17a Abs. 4 des GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG); der Beschluss über die richtige Verfahrensart hat demnach durch die Kammer zu ergehen. 2. Handelt es sich bei den von Betriebsratsmitgliedern erhobenen Ansprüchen um "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz " im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, ist über diese Ansprüche gemäß § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG im Beschlussverfahren zu verhandeln.