LAG Köln - Urteil vom 04.12.2014
7 Sa 681/14
Normen:
BGB § 151; BetrVG § 102; KSchG § 1; KSchG § 2; KSchG § 6; NachwG § 2; TV Ratio TDG; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1819/13

Zulässigkeit einer Änderungskündigung zum Zwecke der Geltung eines anderen Tarifvertrages

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 681/14

DRsp Nr. 2015/14869

Zulässigkeit einer Änderungskündigung zum Zwecke der Geltung eines anderen Tarifvertrages

1. Soweit eine Änderungskündigung u.a. die Geltung eines anderen Tarifvertrages als bisher für das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Gegenstand hat, ist es für die Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht erforderlich, alle Regelungsabweichungen des neuen von dem alten Tarifvertag im einzelnen aufzuführen oder dem Arbeitnehmer den vollständigen Text des nunmehr geltenden Tarifvertrags in Papierform auszuhändigen. 2. Die Bestimmtheit des Änderungsangebots scheitert auch nicht daran, dass der neue Tarifvertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung vertragsrechtlich noch nicht endgültig zustande gekommen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2014 in Sachen 1 Ca 1819/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BetrVG § 102; KSchG § 1; KSchG § 2; KSchG § 6; NachwG § 2; TV Ratio TDG; TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

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