LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2011
L 3 AS 74/10
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1467/08

Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 74/10

DRsp Nr. 2012/3756

Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Zeitpunkt einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG muss das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998, 2 BvR 2662/95). 2. Zu den sonstigen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung (Anschluss an BSG vom 1.7.2010, B 13 R 58/09).

1. Im Zeitpunkt einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG muss das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. 2. Zu den sonstigen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung. 3. § 102 Abs. 2 SGG ist eine Ausnahmevorschrift, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist. Denn der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, sondern auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, wobei der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden dürfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]