BAG - Beschluss vom 20.01.2015
1 ABR 1/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559; BetrVG § 77 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 106
NJW 2015, 8
NZA 2015, 765
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 56/13
ArbG Düsseldorf, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 330/12

Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 1/14

DRsp Nr. 2015/6026

Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Betriebsrats

Orientierungssatz: Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer nachwirkungslos beendeten Betriebsvereinbarungsnorm betrifft regelmäßig kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der Geltung einer Betriebsvereinbarung hat der Arbeitgeber eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach für bestimmte Arbeitnehmer nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist, wirksam gekündigt mit der Begründung, die Regelung verstoße gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, so kann, wenn die Wirksamkeit der (Teil-)Kündigung der Betriebsvereinbarung außer Streit steht, die Frage, ob die Regelung in der Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2013 - 7 TaBV 56/13 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559; BetrVG § 77 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Regelung über Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte in einer Betriebsvereinbarung.