Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. Oktober 2016 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede in der Änderungsvereinbarung vom 9. April 2015 zum 30. Juni 2016 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Befristungskontrollverfahrens als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.
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