LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2017
8 Sa 1578/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 145/16

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung bei einer länger als drei Jahre zurück liegenden Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 1578/16

DRsp Nr. 2017/13866

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung bei einer länger als drei Jahre zurück liegenden Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers

In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist gesetzlich ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot geregelt. Dieses ist nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse beschränkt, die weniger als drei Jahre zurückliegen (entgegen BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - NZA 2011, 905 ff.; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - NZA 2012, 255 ff.).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. Oktober 2016 - 2 Ca 145/16 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede in der Änderungsvereinbarung vom 9. April 2015 zum 30. Juni 2016 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Befristungskontrollverfahrens als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.

1. 2. 1. 2.