LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2012
L 11 KR 1806/12
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 22 Abs. 1 Buchst. c; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5 S. 1; SGB V § 13 Abs. 5 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 6234/10

Zulässigkeit einer Versagung der Zustimmung für eine Krankenhausbehandlung in der Schweiz durch die gesetzliche Krankenversicherung; Ermessensausübung durch die Krankenkasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 1806/12

DRsp Nr. 2013/6620

Zulässigkeit einer Versagung der Zustimmung für eine Krankenhausbehandlung in der Schweiz durch die gesetzliche Krankenversicherung; Ermessensausübung durch die Krankenkasse

Die Erteilung bzw Versagung der Zustimmung zur Durchführung einer Krankenhausbehandlung in der Schweiz nach § 13 Abs 5 Satz 2 SGB V steht im Ermessen der Krankenkasse. Bei ihrer Ermessensentscheidung darf und muss die Krankenkasse berücksichtigen, dass den inländischen Leistungserbringern ein Vorrang zukommt.

1. Die Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung zur Durchführung einer Krankenhausbehandlung in der Schweiz nach § 13 Abs. 5 S. 2 SGB V steht im Ermessen der Krankenkasse. 2. Bei ihrer Ermessensentscheidung darf und muss die Krankenkasse berücksichtigen, dass den inländischen Leistungserbringern ein Vorrang zukommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.03.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 22 Abs. 1 Buchst. c; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5 S. 1; SGB V § 13 Abs. 5 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Im Streit steht die Erstattung der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der Schweiz.