Der Antrag der Klägerin, gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auszusprechen, dass die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig erklärt wird, wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Für den Antrag der Klägerin besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Der Antrag ist deswegen als unzulässig zu verwerfen gewesen.
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