Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.2013 - 4 BV 29/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und inhaltlich um das wirksame Zustandekommen eines Einigungsstellenspruchs.
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