BVerwG - Beschluss vom 29.05.2018
5 P 6.16
Normen:
BPersVG § 13; BPersVG § 14; BPersVG § 16; BPersVG § 25; BPersVG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 975
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1980/15
OVG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 1.16

Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags; Zulässigkeit eines vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens gestellten Feststellungsantrags

BVerwG, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 5 P 6.16

DRsp Nr. 2018/10348

Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags; Zulässigkeit eines vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens gestellten Feststellungsantrags

Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde. Er kann auch schon vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, gestellt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 8. Juli 2016 wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 13; BPersVG § 14; BPersVG § 16; BPersVG § 25; BPersVG § 83 Abs. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat bei der Agentur für Arbeit E.