LAG München - Urteil vom 11.06.2014
8 Sa 880/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 3; TVG § 4; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8544/12

Zulässigkeit sogenannter einfacher Differenzierungsklauseln in einem Tarifsozialplan

LAG München, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 880/13

DRsp Nr. 2017/11181

Zulässigkeit sogenannter einfacher Differenzierungsklauseln in einem Tarifsozialplan

Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80 % - statt 70 % - des Bruttomonatsgehalts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklauseln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.08.2013 - 17 Ca 8544/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 3; TVG § 4; BetrVG § 75;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klagepartei zustehenden Abfindung und der monatlichen Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) und der Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit der Beklagten zu 1), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist.